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Wangerooge aktuell 30.05.2021
Wangerooge aktuell 28.05.2021
Wangerooge aktuell 09.05.2021
Wangerooge aktuell 07.05.2021
Wangerooge aktuell 04.05.2021
Wangerooge aktuell 06.04.2021
Aktuelle Hinweise zum Urlaub auf Wangerooge
Hygiene - Handbuch Neu vom 09.05.2021
Wangerooge aktuell vom 30.05.2021
Liebe Insulanerinnen, liebe Insulaner,
soeben erhielten wir die neue Rechtsverordnung des Landes Niedersachsens, die morgen, am Montag, den 31. Mai in Kraft tritt. In der neuen Rechtsverordnung wurde der angekündigte Stufenplan umgesetzt, der je nach Inzidenzwert des Landkreises unterschiedliche Maßnahmen vorsieht. Stand heute weist das RKI für den Landkreis Friesland eine 7-TageInzidenz von 8,1 aus. Aus diesem Grund haben wir nachfolgend nur die Regelungen zusammengefasst, die unseren Landkreis aktuell betreffen. Sollte der Inzidenzwert steige und strenge und andere Regelungen für die Insel gelten, werden wir Sie selbstverständlich umgehend informieren.
Wir möchten Sie weiterhin darauf hinweisen, dass wir nachfolgend nur die Informationen zusammenfassen, die uns und unsere Insel maßgeblich betreffen. Wir geben daher kein Gewähr für Vollständigkeit bei den nachfolgenden Informationen. In einigen Unstimmigkeiten zwischen der Pressemitteilung und der Verordnung des Landes werden wir noch Rücksprache mit dem Landkreis Friesland halten und Sie entsprechend informieren. Wenn Sie weitergehende Fragen haben, stehen wir Ihnen natürlich gerne jederzeit zur Verfügung.
Kontaktbeschränkungen
Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum sind mit einem Haushalt und maximal zwei weiteren Personen eines Haushalts möglich. Alternativ können sich auch zehn Personen aus maximal drei Haushalten treffen. Kinder dieser Personen unter 14 Jahren werden weiterhin nicht eingerechnet und getrenntlebende Paare gelten als ein Haushalt. Geimpfte und genesene Personen mit entsprechendem Nachweis werden laut Bundesverordnung nicht mehr mit eingerechnet
Veranstaltungen und Freizeit
Ab Montag, dem 31. Mai sind Veranstaltungen sowohl unter freiem Himmel als auch in geschlossenen Räumen wieder unter bestimmten Anforderungen zulässig. Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen sind mit sitzendem Publikum mit bis zu 500 Personen zulässig, wenn das Abstandsgebot von 1,5 Metern eingehalten wird und die Teilnehmer bis zum Einnehmen des Platzes eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Der Veranstalter muss ferner ein Hygienekonzept mit zusätzlichen Maßnahmen im Hinblick auf den Zugang zu Veranstaltung, den Ein- und Ausgang, die Nutzung und Reinigung der Sanitäranlagen sowie ein gesondertes Lüftungskonzept erstellen. In geschlossenen Räumen dürfen Veranstaltungen mit stehendem Publikum in der Regel mit bis zu 100 Personen durchgeführt werden. Auch hier ist vom Veranstalter ein Hygienekonzept zu erstellen und das Abstandsgebot sowie die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung besteht.
Veranstaltungen unter freiem Himmel dürfen ebenfalls wieder durchgeführt werden. Die Einhaltung der Abstandsgebote sowie das Erstellen eines Hygienekonzeptes sind verpflichtend. Die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung besteht auch bei Veranstaltungen unter freiem Himmel. Die Maske kann abgelegt werden, wenn der Sitzplatz eingenommen ist. Stehendes Publikum muss während der ganzen Veranstaltung eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Die Teilnehmerzahl darf in der Regel 500 Personen nicht überschreiten. Wenn mehr als 250 Personen an der Veranstaltung teilnehmen kö nnen, besteht die Verpflichtung zum Nachweis eines negativen Corona-Tests. Die Testpflicht gilt nicht für Genesene oder Geimpfte, die einen entsprechenden Nachweis erbringen. Aus diesem Grund wird für die Veranstaltungen im Rosengarten der Nachweis eines tagesaktuellen negativen Corona-Tests oder eines Impf- oder Genesenennachweises erforderlich sein. Die Aufnahme der Kontaktdaten bleibt ebenfalls verpflichtend.
Für den Besuch von Museen und Ausstellungen entfällt die Verpflichtung zum Nachweis eines negativen Corona-Tests, solange die 7-Tage-Inzidenz unter 35 verweilt. Auch touristische Schiffs- und Kutschfahrten sind wieder möglich. Für Wattführungen und Stadtführungen gilt ebenfalls keine Nachweispflicht für einen negativen Corona-Test. Die Wahrung der Abstandsgebote sowie ein Hygienekonzept sind jedoch weiterhin erforderlich.
Die Öffnung von Schwimmbädern ist ebenfalls wieder möglich. Das Erlebnisbad Oase wird voraussichtlich am 01. Juli eröffnen. Aus technischen Gründen ist eine frühere Öffnung für uns aktuell nicht möglich. Aufgrund der langen Schließungszeit gibt es einige technische Problemstellungen, die behoben werden mussten und müssen. Wir möchten dabei darauf hinweisen, dass es nicht versäumt worden ist, rechtzeitig die Technik zu prüfen. Bereits seit März erfolgt die Prüfung der Anlagen. Aufgrund der aktuellen Lage haben viele Ersatzteile allerdings extrem lange Lieferzeiten.
Spezialmärkte sind ebenfalls wieder unter strengen Hygieneauflagen zulässig.
Auch das Kinderspielhaus Sockenland darf derzeit wieder unter strengen Hygieneauflagen eröffnen. Wir werden das Sockenland voraussichtlich am Mittwoch, den 02. Juni öffnen.
Beherbergung
Alle Gäste müssen Ihrem Vermieter bei der Anreise einen sowie während Ihres Aufenthalts zwei weitere negative Corona-Test pro Woche Aufenthalt vorlegen. Für diese Verpflichtung zum Nachweis eines negativen Tests sind Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ausgenommen. Für die Kontrolle ist der Vermieter verantwortlich. Die Testpflicht entfällt in allen Fällen bei Personen, die über eine entsprechende Impfdokumentation oder einen Genesenennachweis verfügen. Die Wiederbelegungssperre für Ferienwohnungen sowie dieKapazitätsgrenzen für Hotels und Pensionen entfallen ab Montag, dem 31.Mai.
Jugendfreizeiten sind ebenfalls mit mehr als 50 Kindern und Jugendlichen unter strengen Auflagen wieder möglich. Für nähere Informationen wenden Sie sich gerne an die Gemeinde- und Kurverwaltung .
Gastronomie und Einzelhandel
Die Innengastronomie darf ab Montag, dem 31. Mai wieder mit entsprechendem Hygienekonzept öffnen. Die Pflicht zur Aufnahme der Kontaktdaten sowie die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung bis zur Einnahme des Sitzplatzes bleiben weiterhin bestehen. Die Abstandsgebote müssen ebenfalls eingehalten werden. Die Testpflicht entfällt sowohl für die Innen- als auch für die Außengastronomie. Auch die Sperrstunde ist aufgehoben. Bars, Clubs und Diskotheken dürfen mit einem Hygienekonzept ebenfalls wieder öffnen, allerdings darf die Besucherzahl die Hälfte der zulässigen Personenkapazität nicht überschreiten. Für die Gäste von Bars, Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen gilt weiterhin die Nachweispflicht eines tagesaktuellen negativen Corona-Tests. Ein entsprechender Impf- oder Genesenennachweis ersetzt die Testpflicht. Auch hier gilt die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Für den Besuch der Gastronomie (Innen und Außen) gelten weiterhin die obenstehenden Kontaktbeschränkungen. Das heißt gemeinsam an einem Tisch dürfen nur Personen im Rahmen der gültigen Kontaktbeschränkungen bewirtet werden. Private Feiern mit einem geschlossenen Personenkreis sind mit bis zu 100 Personen zulässig. Die Für den Einzelhandel bleiben die Regeln vom 25. Mai weiterhin bestehen.
Körpernahe Dienstleistungen
Körpernahe Dienstleistungen wie Massagen, Physiotherapie, Thalasso- und Kosmetikanwendungen sind wieder uneingeschränkt möglich. Verpflichtend bleibt das Tragen einer Mund-Nasen Bedeckung während der Anwendung, insofern möglich. Eine Testpflicht für die Kunden ist gesetzlich nicht weiterhin vorgeschrieben. Dennoch möchten wir zum Schutz unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Gäste weiterhin alle Kunden bitten, zur Anwendung in der Oase einen Nachweis über einen tagesaktuellen negativen Corona-Test oder einen Impf- oder Genesenennachweis beizubringen. Auch unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden weiterhin regelmäßig auf Covid-19 getestet.
Sport
Ab Montag, dem 31. Mai sind auch Sportveranstaltungen unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen wieder möglich. Hierzu ist eine Hygienekonzept erforderlic h. Die Sportanimation der Kurverwaltung wird in der kommenden Woche den Betrieb entsprechend des Hygienekonzeptes aufnehmen und wie im vergangenen Jahr Sport unter freiem Himmel sowie in der Dünenhalle unter den gültigen Abstandsregelungen anbieten. Weitere Informationen zu den Angeboten und Rahmenbedingungen versenden wir in der kommenden Woche.
Die neue Verordnung vom Land Niedersachsen haben wir erst am Sonntagabend um 20:00 Uhr erhalten, daher möchten wir Sie um Verständnis bitten, dass die Aktualisierung der Homepage sowie die Neugestaltung des Hygienehandbuchs erst morgen am Montagvormittag erfolgen werden.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Bürgermeister und Kurdirektor Marcel Fangohr
Wangerooge aktuell vom 28.05.2021
Liebe Insulanerinnen; liebe Insulaner,
das Testzentrum im Gästekindergarten hat bekannt gegeben, dass es den Betrieb ab Sonntag, dem 30. Mai einstellen wird. Wir werden als Gemeinde- und Kurverwaltung den Betrieb dieses Testzentrums übernehmen, sodass wir dort ab Sonntag, dem 30. Mai von 10.00 Uhr bis 13.00 Uhr von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr weiterhin für Sie da sind. Das Testzentrum am Flugplatz bleibt vorerst weiterhin geöffnet. Die Entscheidung über die Vorhaltung der Standorte ab dem 31. Mai ist abhängig von der neuen Rechtsverordnung, die wir am Wochenende erwarten. Wir werden Sie umgehend informieren, sobald uns rechtssichere Informationen vorliegen. Auch wenn die Lockerungen und die Details der neuen Rechtsverordnung bereits wieder in aller Munde sind und teilweise auch der Presse entnommen werden können, können wir erst informieren, wenn die Verordnung vorliegt.
Gerne möchte ich Sie jetzt schon informieren, dass ab Juni wieder Veranstaltungen im Rosengarten geplant sind. Sie und Ihre Gäste können Tickets auch zu den kostenfreien Veranstaltungen vorab online unter wangerooge.de/erlebnisse reservieren. Gäste, die nicht vorab reserviert haben, können sich vor Ort mit der FRIDA-App registrieren oder die Kontaktdaten analog auf einem Zettel hinterlegen. Die Eröffnung der Rosengartensaison übernimmt die Inselcombo am 03. Juni. Die Teilnehmerzahl und die weiteren Hygieneauflagen geben wir bekannt, sobald die neue Rechtsverordnung des Landes Niedersachsens vorliegt. Wir freuen uns sehr, dass es nun auch mit der Inselkultur wieder los gehen kann. Der gedruckte Veranstaltungskalender für den Monat Juni wird Anfang nächster Woche auf der Insel eintreffen.
Ich wünsche Ihnen ein schönes Wochenende.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Bürgermeister und Kurdirektor Marcel Fangohr
Wangerooge aktuell vom 09.05.2021
Liebe Insulanerinnen, liebe Insulaner,
wir erhielten gestern Abend um 23:40 Uhr die neue Rechtsverordnung des Landes Niedersachsens, die morgen am Montag, den 10. Mai in Kraft tritt und bis zum 30. Mai Gültigkeit hat. Wir möchten Sie nun über die aktuellen geltenden Rahmenbedingungen informieren:
Anreise
Weiterhin gilt, dass alle Anreisenden einen Nachweis über einen negativen Corona-Test erbringen müssen. Laut Niedersächsischer Rechtsverordnung ist hier ein PCR-Test oder ein CoronaSchnelltest aus einem Testzentrum als Nachweis erforderlich, der nicht älter als 24 Stunden ist. Ein Selbsttest ist an dieser Stelle nicht ausreichend. Für Wangerooge wird diese Kontrolle weiterhin in Harlesiel bei den Inselfliegern und der Schifffahrt und Inselbahn durchgeführt. Ausgenommen hiervon sind nur Einwohner der Inselgemeinde Wangerooge, insofern sie die Insel für maximal 24 Stunden verlassen, sowie Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres. Die Testpflicht entfällt in allen Fällen bei Personen, die eine den Anforderungen des §§ 22 Abs. 1 IfSG entsprechende Impfdokumentation über eine seit mindestens 15 Tagen vollständig abgeschlossene Schutzimpfung gegen das Corona-Virus verfügen oder einen GenesenenNachweis durch das Gesundheitsamt vorlegen können.
Beherbergung
Ab Montag, dem 10. Mai ist der Tourismus unter strengen Hygieneauflagen und Einschränkungen wieder möglich. Ein Hygienekonzept müssen alle Betreiberinnen und Betreiber von Beherbergungsangeboten vorlegen können. Grundsätzlich dürfen nur Gäste mit erstem Wohnsitz in Niedersachsen zu touristischen Zwecken beherbergt werden. Anreisen aus dienstlichen Gründen sind auch bundesländerübergreifend möglich. Eigentümer von Zweitwohnungen ohne ersten Wohnsitz in Niedersachsen können weiterhin ihr Eigentum nutzen. Alle Gäste müssen ferner Ihrem Vermieter während Ihres Aufenthalts zwei negative Corona-Test pro Woche Aufenthalt vorlegen. Für diese Verpflichtung zum Nachweis eines negativen Tests sind Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres von der Testpflicht ausgenommen. Für die Kontrolle dieser Tests ist der Vermieter verantwortlich. Die Testpflicht entfällt in allen Fällen bei Personen, die eine den Anforderungen des §§ 22 Abs. 1 IfSG entsprechende Impfdokumentation über eine seit mindestens 15 Tagen vollständig abgeschlossene Schutzimpfung gegen das Corona-Virus verfügen oder einen Genesenen-Nachweis durch das Gesundheitsamt vorlegen können.
Für Pensionen und Hotels sowie für Jugendherbergen gilt weiterhin, dass diese nur bis zu 60 % ausgelastet werden dürfen. Die Bewirtung von beherbergten Gästen in den Betrieben darf unter den geltenden Kontakt- und Abstandsregelungen auch in geschlossenen Räumen angeboten werden.
Für Ferienwohnungen und Ferienhäuser gilt eine Wiederbelegungssperre, das heißt, dass die Unterkunft nach dem Ende des Aufenthaltes erst am übernächsten Tag (2 Nächte nicht belegen) erneut belegt werden darf.
Gastronomie
Ab Montag, dem 10. Mai kann die Außengastronomie mit Tischen wieder unter strengen Auflagen öffnen. Ein Speiseangebot ist für die Eröffnung der Gastronomie zwingend erforderlich. Reine Biergärten oder Cafés ohne Speiseangebote dürfen nicht öffnen. Der Ausschank von Alkohol ist nur dann zulässig, wenn der Betrieb auch Speisen anbietet. Es gilt eine Sperrstunde von 23.00 Uhr bis 06.00 Uhr. Weiterhin müssen die Abstands- und Kontaktbeschränkungen eingehalten werden. Die Kontaktdaten der Gäste müssen aufgenommen werden und der Nachweis eines negativen Corona-Tests, der nicht älter als 24 Stunden ist, muss vor dem Besuch dem Gastronomen vorgelegt werden. Die Testpflicht entfällt in allen Fällen bei Personen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder bei Personen, die eine den Anforderungen des §§ 22 Abs. 1 IfSG entsprechende Impfdokumentation über eine seit mindestens 15 Tagen vollständig abgeschlossene Schutzimpfung gegen das Corona-Virus verfügen oder einen Genesenen-Nachweis durch das Gesundheitsamt vorlegen können. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Gastronom den Gästen Selbst-Tests unter Aufsicht von entsprechend geschultem Personal anbieten. Informieren Sie sich hierzu bitte direkt in der gültigen Landesverordnung. Für die Einhaltung dieser Richtlinien ist der Gastronom verantwortlich.
An dieser Stelle auch der Hinweis, dass der Verkauf von alkoholischen Getränken Außer-Haus nur in geschlossenen Flaschen oder Dosen möglich ist. Der Außer-Haus Verkauf von Getränken in Gläsern, Bechern oder Einwegbehältern ist nicht zulässig. Der Verzehr von Außer-Haus-Speisen darf nicht im 50 Meter Umkreis um die Verkaufsstelle erfolgen.
Einzelhandel
Für den Einzelhandel gelten ab Montag, dem 10. Mai unterschiedliche Regelungen. Für Händler mit Gütern des täglichen Bedarfs bleiben die aktuellen Regelungen bestehen. Die Zugangsbeschränkungen (1 Kunde pro 10 Quadratmeter) sowie die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Von dieser Regelung sind auf Wangerooge neben den Supermärkten, dem Drogeriemarkt, Banken- und Sparkassen, Zeitungsverkaufsstellen, Post, Apotheke, Getränkehandel auch die Buchhandlung und das Blumengeschäft betroffen.
Für alle übrigen Verkaufsstellen des Einzelhandels gelten gesonderte Regelungen. Hier gilt die Zugangsbeschränkung, dass 1 Kunde je 20 Quadratmeter zulässig ist. Die Kontaktdaten der Kunden müssen aufgenommen werden und der Nachweis eines negativen Corona-Tests, der nicht älter als 24 Stunden ist, muss vor dem Besuch dem Einzelhändler vorgelegt werden. Die Testpflicht entfällt in allen Fällen bei Personen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder bei Personen, die eine den Anforderungen des §§ 22 Abs. 1 IfSG entsprechende Impfdokumentation über eine seit mindestens 15 Tagen vollständig abgeschlossene Schutzimpfung gegen das Corona-Virus verfügen oder einen Genesenen-Nachweis durch das Gesundheitsamt vorlegen können. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Einzelhändler den Gästen Selbst-Tests unter Aufsicht von entsprechend geschultem Personal anbieten. Informieren Sie sich hierzu bitte direkt in der gültigen Landesverordnung. Für die Einhaltung dieser Richtlinien ist der Betreiber des Ladenlokals verantwortlich. Maßnahmen auf Grundlage eines Hygienekonzeptes haben alle Einzelhändler zu treffen.
Ausstellungen und Veranstaltungen
Für Ausstellungen und Museen gilt ebenfalls eine Nachweispflicht über einen negativen CoronaTest. Die Kontaktdaten der Kunden müssen aufgenommen werden und der Nachweis eines negativen Corona-Tests, der nicht älter als 24 Stunden ist, muss vor dem Besuch dem Betreiber vorgelegt. Die Testpflicht entfällt in allen Fällen bei Personen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder bei Personen, die eine den Anforderungen des §§ 22 Abs. 1 IfSG entsprechende Impfdokumentation über eine seit mindestens 15 Tagen vollständig abgeschlossene Schutzimpfung gegen das Corona-Virus verfügen oder einen Genesenen-Nachweis durch das Gesundheitsamt vorlegen können. Insgesamt dürfen sich in einer Ausstellung oder einem Museum immer nur maximal die Hälfte, der normal zulässigen Personen aufhalten. Eine zeitliche Begrenzung und eine Steuerung der Besucherlenkung müssen im Hygienekonzept verankert sein und umgesetzt werden.
Veranstaltungen sind nur unter freiem Himmel zulässig. Für die Besucher gilt ebenfalls die oben genannte Verpflichtung zum Nachweis eines negativen Corona-Tests. Die maximale Besucheranzahl darf 250 nicht übersteigen. Die Kurverwaltung Wangerooge wird für die Sommermonate wieder den Rosengarten für Veranstaltungen in Betrieb nehmen. Für den Mai sind vorerst jedoch noch keine größeren Veranstaltungen geplant.
Kontaktbeschränkungen:
Die geltenden Kontaktbeschränkungen behalten weiterhin Ihre Gültigkeit, dass bedeutet, dass im öffentlichen wie im privaten Raum Zusammenkünfte nur noch mit Personen eines Haushalts und höchstens zwei Personen aus einem anderen Haushalt zulässig sind. Zugehörige Kinder unter 14 Jahren sind weiterhin nicht einzurechnen und nicht zusammenlebende Paare werden als ein Haushalt gezählt. Diese Kontaktbeschränkungen gelten auch für sportliche Betätigungen. Wenn die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis unter 35 liegt, kann dieser durch eine Allgemeinverfügung Zusammenkünfte von bis zu zehn Personen aus drei Haushalten zulassen.
Testzentren:
Das erste Testzentrum nimmt, wie bereits veröffentlicht, am Montag um 10:00 Uhr seinen Dienst auf. Hier können dann vorerst ohne vorherige Terminvereinbarung die erforderlichen Corona-Tests für den Besuch der Einrichtungen, Einzelhändler und der Gastronomie im Seminarraum Nord vorgenommen werden.
Digitale Kontaktnachverfolgung:
Die Nachverfolgung von Infektionsketten und Kontakten wird bei den geplanten Lockerungen einen wichtigen Beitrag zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz leisten. Auf der Insel können hierzu grundsätzlich die FRIDA-App der Ostfriesischen Inseln sowie die LUCA-App genutzt werden. Bei Fragen rund um die FRIDA-App (frida.wangerooge.de) können Sie sich gerne an die Kurverwaltung Wangerooge wenden. Über einen QR-Code können hier die Kontaktdaten beim Besuch von Einzelhandel und Gastronomie automatisiert hinterlegt werden. Die Handhabung ist ähnlich wie bei der LUCA-App. Anbieter können auch beide Apps parallel verwenden. Die LUCAApp kann auch ohne Smartphone genutzt werden. Hier kann ein Armband als Alternative verwendet werden. Die Gemeinde wird zeitnah diese Armbänder erhalten und auf Anfrage an Bürgerinnen und Bürger, die keine Möglichkeit zur Smartphone-Nutzung haben, ausgeben.
Ich möchte an dieser Stelle noch einmal darauf hinweisen, dass diese Regelungen vom Land Niedersachsen erlassen werden. Die Gemeinde- und Kurverwaltung ist nicht Herausgeber und auch nicht inhaltlich verantwortlich für die Maßnahmen und Vorgaben, die aus dieser Verordnung resultieren.
Ich hoffe sehr, dass wir gemeinsam aus dieser Situation das Beste machen und die Saison nun langsam, aber sicher beginnen kann. Lassen Sie uns alle weiterhin aufeinander Rücksicht nehmen und versuchen unseren Gästen trotz aller Einschränkungen und Herausforderungen einen schönen Aufenthalt bei uns zu bereiten. Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntag.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Bürgermeister und Kurdirektor Marcel Fangohr
Wangerooge aktuell vom 07.05.2021
Liebe Insulanerinnen, liebe Insulaner,
am Montag, den 10. Mai wird das erste Testzentrum auf Wangerooge den Betrieb aufnehmen. Im Seminarraum Nord werden ab Montag, 10.00 Uhr Corona-Schnelltests durch die Alter Dienstleistungs-GmbH vorgenommen, die bereits im Wangerland Testzentren betreibt. Die Öffnungszeiten werden voraussichtlich 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr sein und je nach Bedarf angepasst. Wir werden Sie darüber natürlich informieren. Die Testungen erfolgen durch die Fenster. In der Warteschlange gelten selbstverständlich Abstandsgebote und auch die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.
Nach aktuellem Kenntnisstand werden in der kommenden Woche weitere Testzentren auf der Insel in Betrieb genommen, sodass die Testkapazitäten für das Himmelfahrtswochenende gesichert sein sollten. Standort und Öffnungszeiten werden wir rechtzeitig kommunizieren.
In der Presse ist nun von weiteren Lockerungen im Hinblick auf die Testpflicht im Einzelhandel und im Hotelgewerbe die Rede. Wir haben immer noch keine aktuelle Rechtsverordnung vorliegen, sodass wir hierzu noch keine verbindlichen Auskünfte tätigen können.
Sobald uns die Verordnung vorliegt, werden wir Sie schnellstmöglich informieren.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Bürgermeister und Kurdirektor Marcel Fangohr
Wangerooge aktuell vom 04.05.2021
Liebe Insulanerinnen, liebe Insulaner,
auf der heutigen Pressekonferenz des Landes Niedersachsens wurden Lockerungen der CoronaMaßnahmen und auch eine schrittweise Öffnung von Gastronomie und Beherbergungsbetrieben in Aussicht gestellt. Geplant ist zum 10. Mai die Außengastronomie unter strengen Hygieneauflagen zu öffnen. Alle Gäste müssen zur Nutzung der Gastronomie einen tagesaktuellen negativen anerkannten Corona-Schnelltest vorlegen. Ferner bleiben Maskenpflicht sowie die Aufnahme der Kontaktdaten, möglichst digital, verpflichtend.
Auch für den Besuch des Einzelhandels wird der Nachweis über einen negativen Corona-Test voraussichtlich teilweise erforderlich sein. Die Aufnahme der Kontaktdaten bleibt für Einzelhandelsgeschäfte, die nicht Güter des täglichen Bedarfs anbieten, weiterhin verpflichtend und auch die geltenden Zugangsbeschränkungen (Quadratmeter pro Kunde) werden wohl bestehen bleiben.
Auch die Beherbergung soll laut Aussage des Landes ab dem 10. Mai wieder zugelassen werden. Für Hotels, Pensionen und Jugendherbergen wird voraussichtlich eine Auslastungsgrenze von 60% festgelegt werden. Für diese Gäste besteht die Verpflichtung zum täglichen Nachweis eines negativen Corona-Tests. Für Ferienwohnung soll eine Wiederbelegungssperre von einem Tag eingeführt werden. Gäste in Ferienwohnungen müssen zwei mal pro Woche einen negativen Corona-Test nachweisen. Die Beherbergung soll sich laut Land auf niedersächsische Bürgerinnen und Bürger begrenzen, sodass ausschließlich Gäste aus Niedersachsen anreisen. Für Gäste aus anderen Bundesländern bleibt das Beherbergungsverbot vermutlich bestehen.
Noch können wir aufgrund der fehlenden Rechtsverordnung keine rechtsverbindlichen Auskünfte zu den geplanten Öffnungsschritten geben. Wir erwarten die Rechtsverordnung am kommenden Wochenende und werden Sie umgehend informieren, sobald diese uns vorliegt. Wir arbeiten aktuell mit Hochdruck an der Ansiedlung eines Testzentrums auf der Insel, da dies für die weiteren Öffnungsschritte elementar sein wird. Sicherlich haben Sie zu den geplanten Öffnungsschritten viele Fragen, die wir gerne nach bestem Wissen beantworten. Bitte haben Sie aber Verständnis, dass wir aktuell jedoch keine rechtssicheren Auskünfte geben können, bis die Verordnung des Landes schriftlich vorliegt.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Bürgermeister und Kurdirektor Marcel Fangohr
Wangerooge aktuell vom 06.04.2021
Liebe Insulanerinnen, liebe Insulaner,
seit Karfreitag gilt die Allgemeinverfügung des Landkreises Frieslands zur Corona-Testpflicht für den Zugang zur Insel Wangerooge. Demnach darf die Insel seitdem 02. April von Personen nur noch dann betreten werden, wenn diese einen Nachweis über einen negativen Corona-Test erbringen können. Das Testzentrum in Harlesiel hat den Betrieb bereits aufgenommen. Hier können täglich zwischen 08.00 und 18.00 Uhr Corona-Schnelltests durchgeführt werden. Das Testzentrum befindet sich auf dem Parkplatz der Inselparker hinter dem Deich. Bitte beachten Sie weiterhin, dass von der Nachweispflicht nur Einwohner der Inselgemeinde Wangerooge ausgenommen sind, die die Insel für maximal 24 Stunden verlassen. Nach einem Festlandsaufenthalt von mehr als 24 Stunden besteht auch für Insulanerinnen und Insulaner eine Verpflichtung zum Nachweis eines negativen Corona-Tests. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres müssen grundsätzlich keinen Nachweis erbringen. Die Kontrolle über den negativen Corona-Test erfolgt bei der Schifffahrt und Inselbahn und den Inselfliegern in Harlesiel. Eine Liste aller weiteren Testzentren im Landkreis Friesland finden Sie unter folgendem Link:
https://www.friesland.de/portal/seiten/corona-schnelltests-901001273-20800.html?rubrik=901000006.
Bitte beachten Sie weiterhin, dass im Falle eines positiven Tests eines Einwohners unserer Inselgemeinde vor dem Betreten der Insel, eine gesonderte Beförderung zum Hauptwohnsitz gewährleistet sein wird. Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Bürgermeister und Kurdirektor Marcel Fangohr
Aktuelle Hinweise zum Urlaub auf Wangerooge
Weiterhin ist es Betreibern von Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen und Ferienhäusern sowie ähnlichen Betrieben verboten, Gäste zu touristischen Zwecken zu beherbergen. Ausgenommen hiervon sind Übernachtungen, aus zwingend notwendigen Gründen, wie z.B. beruflich erforderliche Geschäftsreisen, für die der Aufenthalt auf der Insel unerlässlich ist. Ein Nachweis ist gegebenenfalls vorzulegen. Die Verantwortung zur Einhaltung liegt bei den Beherbergungsbetrieben.
Ferner erlangt ab dem 02.April 2021 eine Allgemeinverfügung vom Landkreis Friesland Gültigkeit: Demnach darf die Insel ab dem 02. April 2021 von Personen nur noch dann betreten werden, wenn diese einen Nachweis über einen negativen Corona-Test erbringen können. Laut Niedersächsischer Rechtsverordnung ist hier ein PCR-Test oder ein Corona-Schnelltest aus einem Testzentrum als Nachweis erforderlich, der nicht älter als 24 Stunden ist. (§5a Niedersächsische Corona-Verordnung) Ein eigenständig vor Anreise durchgeführter Selbsttest stellt keinen Nachweis dar. Die Nachweispflicht gilt grundsätzlich für alle Personen, die die Insel betreten. Ausgenommen hiervon sind nur Einwohner der Inselgemeinde Wangerooge, insofern sie die Insel für maximal 24 Stunden verlassen sowie Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres. Die Vorlage eines Nachweises über den negativen Corona-Test erfolgt bei der Schifffahrt und Inselbahn und den Inselfliegern in Harlesiel.
Seit Montag, den 02.11.2020 dürfen keine Aufenthalte zu touristischen Zwecken mehr angetreten werden. Zweitwohnungsbesitzer können ihr Eigentum selbst uneingeschränkt nutzen. Eine unentgeltliche Weitergabe ihrer Wohnung an Dritte (auch Familienangehörige) stellt einen touristischen Zweck dar und ist somit verboten.
Das aktuelle Beherbergungsverbot gilt bis zum 18.April.
Unser Ziel ist es, dass wir uns alle - Insulaner, Gäste und Zweitwohnungsbesitzer hier sicher und wohl fühlen. Dafür müssen wir alle aufeinander Rücksicht nehmen und uns an die geltenden Bestimmungen und Regelungen halten. Damit wir alle umfassend informiert sind und gemeinsam aufeinander achten können, haben wir unsere Hygienehandbuch entwickelt. Da sich die Lage ständig ändert, werden wir diese kontinuierlich überarbeiten und immer entsprechend anpassen.
Das neue Hygienehandbuch vom 09.05.2021 liegt als .pdf Datei bereit >>klick hier
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